Autokompakt - Das Infomagazin rund ums Thema Auto.

Rechte beim Gebrauchtwagenkauf

Bei Mängeln die verheimlicht wurden, oder bei falschen Angaben, haftet der Verkäufer auch dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss unterzeichnet wurde.

Diese Klausel (?Gekauft wie gesehen?) sollte sowieso nur in Ausnahmefällen unterschrieben werden. Etwa bei Fahrzeugen mit Totalschaden, oder wenn der Preis deutlich macht, dass dieses Auto kaum einen Wert hat.

Bei Schäden an einem Neuwagen muss der Käufer dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Auf keinen Fall darf er Mängel eigenmächtig beheben lassen, berichtet die Rechtsanwaltskammer Oldenburg.

Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 1 S 453/03), wonach dem Verkäufer die Wahl bleiben muss, ob er statt einer Reparatur ein Ersatzfahrzeug stellt. Im verhandelten Fall blieb ein Neuwagen nach 7400 Kilometern mit Motorschaden liegen. Der Besitzer ließ ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen Ersatzmotor für 2500 Euro einbauen. Als dieser sich weigerte, die Rechnung zu zahlen, klagte der Käufer. Allerdings erfolglos: Der Käufer hätte den Verkäufer erst informieren und eine Frist zur Reparatur setzen müssen. So blieb er auf den Kosten sitzen. (dpa/gms)

News
 
AutoKompakt.de - der KFZ-Ratgeber der Profis.

Sie haben viele Fragen. Wir die Antworten.

AutoKompakt.de
aktuelle Themen

Erdgasauto
Chiptuning
Tieferlegung
Führerschein
Kfz Haftpflichtversicherung
Verkehrsregeln im Ausland
- Anzeige -

AutoScout24 - Deutschlands bekanntester Automarkt
Impressum | Disclaimer
Startseite > Autokauf > Gebrauchtwagen Hinweise > Rechte beim Gebrauchtwagenkauf