Bei Mängeln die verheimlicht wurden, oder bei falschen Angaben, haftet der Verkäufer auch dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss unterzeichnet wurde.
Bei Schäden an einem Neuwagen muss der Käufer dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Auf keinen Fall darf er Mängel eigenmächtig beheben lassen, berichtet die Rechtsanwaltskammer Oldenburg.
Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 1 S 453/03), wonach dem Verkäufer die Wahl bleiben muss, ob er statt einer Reparatur ein Ersatzfahrzeug stellt. Im verhandelten Fall blieb ein Neuwagen nach 7400 Kilometern mit Motorschaden liegen. Der Besitzer ließ ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen Ersatzmotor für 2500 Euro einbauen. Als dieser sich weigerte, die Rechnung zu zahlen, klagte der Käufer. Allerdings erfolglos: Der Käufer hätte den Verkäufer erst informieren und eine Frist zur Reparatur setzen müssen. So blieb er auf den Kosten sitzen. (dpa/gms)