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unbedingt beachten

Um eine schnelle Reparatur oder Durchsicht zu erreichen sollten sie rechtzeitig einen Termin mit Ihrer Werkstatt vereinbaren. Dies Gilt im Besonderen bei Garantiedurchsichten. Hier sollten sie schon einen Monat im Voraus einen Termin vereinbaren. Bei einer Abweichung von +- 500km vom Intervallkilometerstand ist keine Garantieverletzung.

Wer vor einer Schadensbehebung am PKW alles möglichst detailliert mit dem Mechaniker durchspricht, hat anschließend meist weniger Scherereien.

Natürlich kommt auch durch eine mündliche Vereinbarung zwischen Kunde und Werkstatt ein Auftrag zustande. Doch aus Beweisgründen sollten Sie immer alles schriftlich festhalten

Der Auftrag

Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Um späteren Streitigkeiten über den Auftragsumfang vorzubeugen, sollte der Kunde darauf bestehen, dass die durchzuführenden Arbeiten möglichst genau angegeben werden. Nicht in Vergessenheit geraten sollte der voraussichtliche Preis, in Bezug auf Ersatzteilpreislisten und Arbeitswertkataloge.

Führt die Werkstatt mehr als die in Auftrag gegebenen Arbeiten aus und verlangt dafür mehr Geld, muss der Auftraggeber diese Posten nicht bezahlen, Er kann sogar verlangen, dass der alte Zustand wieder hergestellt wird. Damit solche Situationen erst gar nicht entstehen, sollten Sie mit Ihrer Werkstatt vereinbaren, dass jede Abweichung vom erteilten Auftrag, erst persönlich mit Ihnen abgesprochen werden soll.

Mängel bei der Reparatur

Sollte ein Fehler, den die Werkstatt beheben sollte, nach Abnahme des Fahrzeugs immer noch da sein, hat die Werkstatt die Pflicht, und das Recht, zur Nachbesserung.

Laut neuem Schuldrecht (seit 1. Januar 2002) gelten zwei erfolglose Nachbesserungsversuche als fehlgeschlagen. Hierbei wird auf die kaufrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen, die von der Rechtsprechung regelmäßig bei der Autoreparatur als Orientierungshilfe herangezogen werden. Erst dann kann der Kunde weitergehende Ansprüche geltend machen. Er kann entweder den gezahlten Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Zurückbehaltungsrecht bei Nichtzahlung

Die Werkstatt muss das Fahrzeug des Kunden nicht herausgeben, solange die Rechnung nicht bezahlt ist. Der Kunde sollte daher die Rechnung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung begleichen. Nur durch einen derartigen schriftlichen Vermerk kann er sich seine möglichen Rechte sichern.

Der Kostenvoranschlag

Nur eine "unwesentliche" Überschreitung des Kostenvoranschlags, das sind zehn bis 20 in Einzelfällen bis zu 25 Prozent, muss sich der Kunde gefallen lassen. Darüber hinaus muss eine Werkstatt den Auftraggeber die Überschreitung mitteilen und seine Genehmigung einholen

Der Auftraggeber kann den Vertrag mit der Werkstatt auch "kündigen", wenn der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird.

Keine Einigung im Streitfall

Bei Streitigkeiten ohne aussicht auf eine gütliche sollte eine Schiedsstelle für das Kfz-Handwerk angerufen werden, die der ADAC gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes ins Leben gerufen hat. Die Schiedsstelle kann allerdings nur dann tätig werden, wenn die Werkstatt der Innung des Kraftfahrzeughandwerks angehört.

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