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Unfallaufnahme

Nach dem Gesetz zur Durchführung der Straßenverkehrsunfallstatistik liegt ein meldepflichtiger Unfall vor, wenn in Folge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt, oder Sachschäden aufgrund von bestimmten Unfallursachen verursacht worden sind.

Verkehrsunfälle werden nach den Ursachen und Folgen wie folgt eingeteilt:

  1. Unfälle mit Personenschaden
  2. mit Getöteten Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben
  3. mit Schwerverletzten Personen, die länger als 24 Stunden im Krankenhaus verbleiben müssen
  4. mit Leichtverletzten Personen, die nur einer ambulanten ärztlichen Behandlung bedürfen
  5. Unfälle mit Sachschaden
  6. sofern sie im Zusammenhang mit einer Straftat als Unfallursache stehen.
  7. bei denen eine bedeutende Ordnungsgswidrigkeit ursächlich ist.


Die Höhe des Sachschadens hat keinen Einfluss auf eine polizeiliche Unfallaufnahme!

Aufgrund dieser Abgrenzung werden in einigen Bundesländern Verkehrsunfälle mit unbedeutendem Fehlverhalten der Verursacher und Wildunfälle nicht mehr von der Polizei Holstein aufgenommen. Sie werden lediglich noch zahlenmäßig erfasst. Bei der Schadensregulierung sind die Unfallbeteiligten auf sich selbst gestellt. Die Polizei unterstützt gegebenenfalls bei der Personalienfeststellung oder im Zusammenhang mit angefahrenem Wild bei der unverzüglichen Benachrichtigung des Jagdausübungsberechtigten. Letzteres ist aus Tierschutzgründen gesetzlich vorgeschrieben.
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